§ 1 | Name und Sitz |
§ 2 | Zweck des Vereins |
§ 3 | Selbstlosigkeit |
§ 4 | Mitgliedschaft und Jugendarbeit |
§ 5 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
§ 6 | Organe des Vereins |
§ 7 | Mitgliederversammlung |
§ 8 | Vorstand und erweiterter Vorstand |
§ 9 | Satzungsänderungen |
§ 10 | Haftung |
§ 11 | Auflösung des Vereins |
§ 1 | Name und Sitz | ||
Der Verein führt den Namen Musikverein Marsberg e.V.. Er hat seinen Sitz in Marsberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen. | |||
§ 2 | Zweck des Vereins | ||
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist in erster Linie die Pflege und Förderung der Musik. Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch |
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a) | regelmäßige Übungsabende | ||
b) | Darbietung der Musik in der Öffentlichkeit | ||
c) | Heranführung der Jugend zur Musik | ||
d) | Ausbildung von Jungmusikern und jugendfördernde Maßnahmen | ||
§ 4 | Mitgliedschaft ( Erwerb und Verlust ) | ||
Der Verein umfasst | |||
a) | ordentliche Mitglieder über 18 Jahre | ||
b) | Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | ||
c) | Ehrenmitglieder | ||
d) | fördernde Mitglieder | ||
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. |
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Die Mitgliedschaft erlischt: | |||
1. | durch Tod, | ||
2. | durch Austritt, der dem Verein schriftlich mitzuteilen ist, | ||
3. | durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten rückständig ist und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung und wegen vereinsschädigenden Verhaltens. | ||
Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds bedarf einer 3/4 Mehrheit des anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung, mindestens jedoch der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. |
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§ 4 | Jugendarbeit | ||
Jugendliche Mitglieder im Alter bis zu 18 Jahren bilden die Jugendabteilung des Vereins. Ziel des Musikvereins gemäß § 2 der Satzung ist es u. a. jugendfördernde Maßnahmen anzubieten. Hierzu zählen Angebote in den Bereichen |
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- | der außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, | ||
- | Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, | ||
- |
Arbeits-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, |
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- | innerdeutsche und internationale Jugendarbeit, | ||
- | Kinder- und Jugenderholung, | ||
- |
Jugendberatung | ||
Diese Angebote werden so ausgerichtet, dass sie die Bestimmungen des § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz erfüllen. Darin wird gefordert, dass die jeweiligen Träger dann gefördert werden, wenn sie |
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- | die fachliche Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen, | ||
- | die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten | ||
- | gemeinnützige Ziele verfolgen, | ||
- |
eine angemessene Eigenleistung erbringen und |
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- | die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. | ||
Die jugendlichen Mitglieder wählen in geheimer Wahl ihren Jugendvertreter für die Dauer von zwei Jahren, der Sitz und Stimme im Hauptvorstand erhält. Bei der Planung der Jugendarbeit werden die jugendlichen Mitglieder beteiligt, ihre Wünsche und Forderungen berücksichtigt und verantwortlich in die Organisation eingebunden. Die Jugendabteilung erhält finanzielle Mittel, über die sie eigen-verantwortlich verfügen kann und die vom Jugendvertreter verwaltet werden. Am Ende eines Geschäftsjahres wird ein Kassenbericht erstellt, der Jugendabteilung und dem Hauptvorstand zur Entlastung vorgelegt wird. Der Hauptvorstand verpflichtet sich, die für die Jugendarbeit eingehenden Gelder ausschließlich dieser zur Verfügung zu stellen. Finanzielle Zuwendungen für die Jugendarbeit durch öffentliche Träger/Einrichtungen werden bei Aufforderung offen gelegt. |
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§ 5 | Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem 18. Lebensjahr. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. |
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§ 6 | Organe des Vereins | ||
1. | die Mitgliederversammlung | ||
2. | der Vorstand | ||
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer, dem Notenwart, dem Instrumentenwart und dem Jugendvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Im Verhinderungsfalle tritt an seine stelle der 2. Vorsitzende. |
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§ 7 | Mitgliederversammlung | ||
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der Presse erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die |
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1. | Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer, | ||
2. |
Entlastung des gesamten Vorstands, |
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3. |
Wahl des neuen Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. |
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4. |
Wahl von Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. |
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5. |
jede Änderung der Satzung, |
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6. |
Entscheidung über die gestellten Anträge, |
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7. |
Ernennung von Ehrenmitgliedern, |
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8. |
Auflösung des Vereins. |
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jeder ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder den Ausschluss von Mitgliedern betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. |
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§ 8 | Vorstand und erweiterter Vorstand | ||
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Er hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. |
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§ 9 | Satzungsänderungen | ||
Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
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§10 | Haftung | ||
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 1.000,-- DM für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 1.000,-- DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes. |
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§11 | Auflösung des Vereins | ||
Die Auflösung des Vereins kann nur, von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Marsberg zu, die es auf die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten hat. Sollte sich innerhalb dieses Zeitraums ein neuer Musikverein in dem Stadtteil Niedermarsberg gründen, der gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist das Vermögen diesem zu übertragen. Andernfalls fällt es endgültig der Propsteigemeinde St. Magnus zu, die es für Zwecke des von ihr unterhaltenen Kindergartens zu verwenden hat. |
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