| § 1 |
Name und
Sitz |
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Der Verein führt den
Namen Musikverein Marsberg e.V.. Er hat seinen Sitz in Marsberg. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Marsberg eingetragen. |
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| § 2 |
Zweck des Vereins |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist in erster Linie die Pflege und Förderung der Musik.
Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch |
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a) |
regelmäßige Übungsabende |
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b) |
Darbietung der Musik in
der Öffentlichkeit |
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c) |
Heranführung der Jugend
zur Musik |
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d) |
Ausbildung von
Jungmusikern und jugendfördernde Maßnahmen |
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| § 4 |
Mitgliedschaft (
Erwerb und Verlust ) |
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Der Verein umfasst |
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a) |
ordentliche Mitglieder über 18 Jahre |
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b) |
Jugendmitglieder bis zum vollendeten
18. Lebensjahr |
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c) |
Ehrenmitglieder |
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d) |
fördernde Mitglieder |
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Dieser
entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die
Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich
besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt
durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. |
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Die Mitgliedschaft
erlischt: |
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1. |
durch Tod, |
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2. |
durch Austritt, der dem Verein
schriftlich mitzuteilen ist, |
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3. |
durch Ausschluss
seitens der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn dem
Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, wenn ein
Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen oder mit anderen
Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten
rückständig ist und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen
nach ergangener Mahnung und wegen vereinsschädigenden Verhaltens. |
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Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds bedarf einer 3/4 Mehrheit des
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung,
mindestens jedoch der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem
Verein. |
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| § 4 |
Jugendarbeit |
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Jugendliche Mitglieder im Alter bis zu 18 Jahren bilden die Jugendabteilung
des Vereins.
Ziel des Musikvereins gemäß § 2 der Satzung ist es u. a. jugendfördernde
Maßnahmen anzubieten. Hierzu zählen Angebote in den Bereichen |
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der
außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer,
gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, |
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Jugendarbeit in
Sport, Spiel und Geselligkeit, |
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Arbeits-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, |
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innerdeutsche und
internationale Jugendarbeit, |
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Kinder- und
Jugenderholung, |
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Jugendberatung |
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Diese Angebote werden so ausgerichtet, dass sie die Bestimmungen des § 75
Kinder- und Jugendhilfegesetz erfüllen. Darin wird gefordert, dass die
jeweiligen Träger dann gefördert werden, wenn sie |
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die fachliche
Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen, |
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die Gewähr für
eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten |
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gemeinnützige
Ziele verfolgen, |
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eine angemessene Eigenleistung erbringen und |
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die Gewähr für
eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. |
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Die jugendlichen Mitglieder wählen in geheimer Wahl ihren Jugendvertreter
für die Dauer von zwei Jahren, der Sitz und Stimme im Hauptvorstand erhält.
Bei der Planung der Jugendarbeit werden die jugendlichen Mitglieder
beteiligt, ihre Wünsche und Forderungen berücksichtigt und verantwortlich in
die Organisation eingebunden.
Die Jugendabteilung erhält finanzielle Mittel, über die sie
eigen-verantwortlich verfügen kann und die vom Jugendvertreter verwaltet
werden.
Am Ende eines Geschäftsjahres wird ein Kassenbericht erstellt, der
Jugendabteilung und dem Hauptvorstand zur Entlastung vorgelegt wird.
Der Hauptvorstand verpflichtet sich, die für die Jugendarbeit eingehenden
Gelder ausschließlich dieser zur Verfügung zu stellen. Finanzielle
Zuwendungen für die Jugendarbeit durch öffentliche Träger/Einrichtungen
werden bei Aufforderung offen gelegt. |
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| § 5 |
Rechte
und Pflichten der Mitglieder |
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Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16.
Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte
Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive
Wahlrecht beginnt mit dem 18. Lebensjahr.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge
und sonstigen Leistungen zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. |
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| § 6 |
Organe
des Vereins |
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1. |
die Mitgliederversammlung |
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2. |
der Vorstand |
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Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer, dem Notenwart, dem
Instrumentenwart und dem Jugendvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
vertreten. Im Verhinderungsfalle tritt an seine stelle der 2. Vorsitzende. |
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| § 7 |
Mitgliederversammlung |
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Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle
Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen
sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der Presse erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die |
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1. |
Entgegennahme des
Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer, |
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2. |
Entlastung des gesamten Vorstands, |
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3. |
Wahl des neuen Vorstandes.
Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die
Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des
Vorstands in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. |
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4. |
Wahl von Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist
zulässig. |
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5. |
jede Änderung der Satzung, |
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6. |
Entscheidung über die gestellten Anträge, |
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7. |
Ernennung von Ehrenmitgliedern, |
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8. |
Auflösung des Vereins. |
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit
Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen
eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschließen.
Jeder ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch
einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, die Auflösung des
Vereins oder den Ausschluss von Mitgliedern betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und einem anderen
Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. |
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| § 8 |
Vorstand
und erweiterter Vorstand |
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Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller
Ämter. Er hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für
rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand
sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch
seinen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage
vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In
Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer
Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand und
der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung
nicht anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die
Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem
die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter
ehrenamtlich aus. |
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| § 9 |
Satzungsänderungen |
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Satzungsänderungen können nur mit 3/4
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
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| §10 |
Haftung |
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Der Verein haftet nur für solche
vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden,
soweit der Betrag von 1.000,-- DM für den Einzelfall nicht überschritten
wird. Verbindlichkeiten über 1.000,-- DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines
Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes. |
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| §11 |
Auflösung
des Vereins |
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Die Auflösung des Vereins kann nur, von
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung,
mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
Für den Fall der Auflösung fällt das
Vermögen des Vereins der Stadt Marsberg zu, die es auf die Dauer von 10
Jahren treuhänderisch zu verwalten hat. Sollte sich innerhalb dieses
Zeitraums ein neuer Musikverein in dem Stadtteil Niedermarsberg gründen, der
gemeinnützige Zwecke verfolgt, ist das Vermögen diesem zu übertragen.
Andernfalls fällt es endgültig der
Propsteigemeinde St. Magnus zu, die es für Zwecke des von ihr unterhaltenen
Kindergartens zu verwenden hat. |
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